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Witwenrente
Voraussetzung für den Bezug einer Witwenrente ist, dass man verheiratet war. Bei unverheirateten Paaren hat die Frau keinen Anspruch auf Witwenrente. Bei verheirateten Paaren wird unterschieden, ob die Ehe zum Zeitpunkt des Todes geschieden war oder nicht.
Verheiratete
Frauen:
Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn der Ehemann stirbt und:
Geschiedene Frauen:
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Witwerrente
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Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner-
schaften
Für gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, gilt die gleiche Regelung wie für Witwer. Auch hier gilt also derzeit die Übergangsregelung.
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Waisenrente
Jugendliche unter 18 Jahren oder unter 25 Jahren, die sich noch in Ausbildung befinden, haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn ein Elternteil verstirbt. Sterben beide Elternteile gleichzeitig, hat das Kind Anspruch auf zwei Waisenrenten. Auch hier gelten Sonderregelungen für Pflegekinder. Außerdem erhalten Kinder diese Waisenrente nur, wenn ihr Bruttoeinkommen während der Ausbildung 29.400 (Stand: 1. Januar 2023) nicht übersteigt.
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Die Höhe deiner Hinterlassenen-
rente
Die Höhe der Hinterbliebenenrente hängt wie bei der Altersrente von 2 Faktoren ab: dem durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. In diesem Fall handelt es sich natürlich um die verstorbene Person. Auch hier können Erziehungs- und Betreuungsgutschriften das durchschnittliche Jahreseinkommen positiv beeinflussen. Zusätzlich wird ein sogenannter „Karrierezuschlag“ gewährt, wenn die betreffende Person vor dem 45.Geburtstag stirbt.
Beim Karrierezuschlag wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person ein höheres Jahreseinkommen erzielt hätte, wenn sie weiter gelebt hätte. Daher wird das durchschnittliche Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Der Prozentsatz hängt vom Alter der verstorbenen Person ab. Weitere Informationen zum Karrierezuschlag finden sich auf der Website der AHV.
Berechnungsgrundlage ist also immer die Altersrente der verstorbenen Person. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80% der entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente beträgt 40%. Aber auch hier kann man sich das Rechnen sparen und direkt in die Rentenskalen der Sozialversicherungen schauen.
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Zusammentreffen von Alters- und Hinterlassenen-
rente
Grundsätzlich gilt: Es wird immer nur eine Leistung ausbezahlt. Hast du in der Schweiz mehrere Ansprüche, z.B. auf eine Altersrente und auf eine Hinterlassenenrente, so wird dir nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt. Dabei wird deine eigene Altersrente (gegebenenfalls erhöht um den Verwitwetenzuschlag von bis zu 20 %, aber nur bis zu deiner Maximalrente) mit der Hinterlassenenrente verglichen. Der höhere Betrag wird ausbezahlt.