Josephine

Die 60-Tage-Regelung einfach erklärt

Das Wichtigste in Kürze

Wenn du an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen in der Schweiz übernachtest, dann bezahlst du deine Einkommenssteuer in der Schweiz und nicht in Deutschland. 
Tage an denen du aus beruflichen Gründen in der Schweiz übernachten musst und Tage, an denen die Rückreise als "unzumutbar" gilt.
Hierfür gibt es das Antragsformular Gre-3. Die Anrechnung der 60-Tage-Regelung ist jedoch komplex und es ist am besten, sich im betreffenden Jahr an ein:en Steuerberater:in zu wenden.
Wenn für dich die 60-Tage-Regelung gilt, zahlst du in Deutschland keine Steuern auf deinen Lohn aus der Schweiz. Der Lohn kann aber deinen deutschen Einkommensteuersatz für andere Einkünfte erhöhen.
Als Grenzgänger:in in die Schweiz, musst du normalerweise in Deutschland die Einkommenssteuer zahlen. In der Schweiz zahlst du nur eine reduzierte Quellensteuer von 4,5%, die dann in Deutschland angerechnet wird. 
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn du aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tage nicht nach Hause zurückkehren kannst, musst du in der Schweiz besteuert werden. Das bedeutet, dass du in Deutschland keine Steuern zahlen musst, sondern nur noch in der Schweiz. Das ist natürlich steuerlich attraktiv. 
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Welche Tage können angerechnet werden?

Obwohl sich die Regelung „60-Tage-Regelung“ nennt, geht es dabei tatsächlich nicht um die Tage, sondern um die Übernachtungen. Also darum, wie viele Nächte du aus beruflichen Gründen in der Schweiz verbringst. Diese „Nächte“ zählen dann als „Nichtrückkehrtage“. Und von diesen Nichtrückkehrtagen benötigst du mindestens 60 Stück, damit die Regelung auf dich zutrifft. Mit anderen Worten: Wenn du eine eintägige Geschäftsreise ohne Übernachtung in der Schweiz machst, zählt dieser Tag nicht. Genauso wenig zählen die Tage, an denen du im Büro in der Schweiz bist.
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Samstage, Sonntage und Feiertage zählen normalerweise nicht, es sei denn, sie sind im Arbeitsvertrag festgelegt. Bleibst du also zum Beispiel ein paar Nächte länger in der Schweiz, weil du noch Freunde besuchen willst, zählen diese Tage nicht mit. Handelt es sich aber um eine mehrtägige Geschäftsreise, für die dein Arbeitgeber die Kosten übernimmt und du über das Wochenende in der Schweiz bleiben musst, dann können diese Tage angerechnet werden. Dann spricht man davon, dass die Rückkehr aus beruflichen Gründen nicht möglich ist. 
Alternativ muss die Rückkehr nach Deutschland als „unzumutbar“ gelten. Und für diesen Begriff „unzumutbar“ gibt es natürlich auch eine genaue Definition. Dabei wird unterschieden, ob du mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreist: 
  • Anreise mit dem Auto: Musst du mehr als 100 Kilometer fahren, dann gilt die Rückkehr als unzumutbar.
  • 2. Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Hier wird es als unzumutbar angesehen, wenn die schnellste Verbindung für die Hin- und Rückreise zu den normalen Pendelzeiten insgesamt länger als 3 Stunden dauert.

Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Teilzeitarbeit:

Wenn du nicht 100%, sondern Teilzeit arbeitest, werden diese 60 Tage anteilig gekürzt. Angenommen, du arbeitest nur 3 Tage pro Woche. In diesem Fall kannst du die Anzahl der erforderlichen Nichtrückkehrtage wie folgt berechnen: 60 Nichtrückkehrtage x 3 (deine Arbeitstage) / 5 (Arbeitstage bei 100%) = 36 Nichtrückkehrtage.

Berechnung der Nichtrückkehrtage für die Jahre, in denen du nicht volle 12 Monate gearbeitet hast:

Wenn dein Arbeitsverhältnis irgendwann endet und du kein volles Jahr gearbeitet hast, wird die Anzahl der erforderlichen Nichtrückkehrtage noch einmal anders berechnet. In diesem Fall werden für alle vollen Arbeitsmonate 5 Tage und für jede Arbeitswoche 1 Tag angenommen. Wenn du also zum Beispiel 4 Monate und 2 Wochen in der Schweiz arbeitest, hast du 22 Nichtrückkehrtage: 4 (deine Arbeitsmonate) x 5 (Nichtrückkehrtage) + 2 (Wochen) x 1  (Nichtrückkehrtage) = 22 (deine Mindestzahl an Nichtrückkehrtagen). 
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Nur wenn du deine Mindestanzahl an Nichtrückkehrtagen erreichst, gilt für dich die 60-Tage-Regel.
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Was musst du tun, um die Tage angerechnet zu bekommen?

Wenn die 60-Tage-Regelung auf dich zutrifft und du somit in der Schweiz voll steuerpflichtig bist, musst du das natürlich beantragen. Das machst du mit dem Formular Gre-3 (das Formular Gre-1 und ggf. das Formular Gre-2 - das sind die Formulare für die Ansässigkeitsbescheinigung - hast du bereits kennengelernt). 
Das Formular Gre-3 musst du dann bis Ende des betreffenden Jahres bei der für dich zuständigen kantonalen Steuerbehörde einreichen.
Natürlich ist auch dein Arbeitgeber in die ganze Sache involviert. Schließlich muss jemand nachweisen, dass du an den betreffenden Tagen tatsächlich aus beruflichen Gründen in der Schweiz übernachtet hast. Also schickt die Schweizer Steuerbehörde deinen Antrag an deinen Arbeitgeber, der das Ganze bestätigen muss und an dich weiterleitet. Dein Arbeitgeber muss das Ganze auch im Lohnausweis angeben unter „Bemerkungen“. Mit dem Formular und den anderen Nachweisen kannst du dann beim deutschen Finanzamt die Steuerbefreiung beantragen.
Das Ganze ist etwas kompliziert und deshalb ist es ratsam, sich in den betreffenden Jahren steuerlich beraten zu lassen.
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Was ist der Progressions-
vorbehalt und was bedeutet er?

Vielleicht hast du diesen Begriff schon einmal gehört: Progressionsvorbehalt. Im Grunde geht es darum, dass es Einkünfte gibt (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen), auf die du in Deutschland keine Einkommensteuer zahlen musst. Diese Beträge werden jedoch bei der Festlegung deines Einkommensteuersatzes berücksichtigt. Sie können diesen unter Umständen also erhöhen.

Das Gleiche gilt für dein Gehalt aus der Schweiz, wenn du es in der Schweiz versteuerst. Wenn für dich also die 60-Tage-Regelung gilt, dann zahlst du auf deinen Lohn aus der Schweiz in Deutschland keine Einkommensteuer, aber der Lohn unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Wenn du also zum Beispiel noch andere Einkünfte in Deutschland hast, die du auch in Deutschland versteuern musst, dann wird sich dein Steuersatz auf diese Einkünfte wahrscheinlich erhöhen.

Und nochmal: Das ganze Thema 60-Tage-Regelung ist komplex und wir empfehlen dir in diesem Fall wirklich eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen.
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Quellen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Schweiz/2018-10-25-nichtrueckkehr-eines-grenzgaengers-aufgrund-der-arbeitsausuebung-nach-artikel-15a-asbsatz-2-DBA-Schweiz.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26. Juli 2022, Aktenzeichen IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :016.

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