Homeoffice

Die neuen Homeoffice Regeln für Grenzgänger:innen

Das Wichtigste in Kürze

AB 1. JULI 2023 DARFST DU BIS ZU 49,9% IM HOMEOFFICE ARBEITEN

ohne deinen Grenzgänger:innen-Status zu verlieren.

ES GIBT AUSNAHMEN

z.B. wenn du noch einer weiteren Beschäftigung in Deutschland nachgehst.

DU HAST DIE MÖGLICHKEIT EINE ZEITLANG AUCH 100% IM HOMEOFFICE ZU ARBEITEN.

Je nach Umständen kannst du mit deinem Arbeitgeber eine gesonderte Abmachung treffen. Hierbei gelten gewisse Regeln.

DU MUSST NICHTS UNTERNEHMEN.

Aber dein Arbeitgeber muss je nach Umfang deiner Homeoffice-Zeit eine Bescheinigung für dich ausfüllen.

Einen Vorteil hat die ganze Corona-Situation für uns: In Sachen Homeoffice sind die meisten von uns seit der Pandemie viel flexibler. Vor Corona durften wir Grenzgänger:innen in die Schweiz maximal 25% im Homeoffice arbeiten. Nur wenn wir uns an diese Regelung gehalten haben, haben wir den Grenzgänger:innen-Status nicht verloren und konnten somit in der Schweiz sozialversichert bleiben. Dann kam die Pandemie und alles änderte sich: Schnell wurde beschlossen, dass wir alle 100% im Homeoffice arbeiten dürfen, ohne diesen Status zu verlieren. Diese Regelung wurde noch einmal verlängert und gilt bis zum 30. Juni 2023. Nun haben sich mehrere Staaten auf neue Regelungen geeinigt. Unter anderem haben Deutschland und die Schweiz ein Abkommen unterzeichnet und festgelegt, dass Grenzgänger:innen auch weiterhin flexibler bleiben sollen, wenn es darum geht, zu Hause oder im Büro vor Ort zu arbeiten.
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Das gilt ab 1.Juli 2023

Ab Juli dürfen wir Grenzgänger:innen bis zu 49,9% im Homeoffice arbeiten, ohne unseren Status zu verlieren. Wir bleiben also in der Schweiz sozialversichert, so lange wir mindestens 50% unserer Arbeitszeit in der Schweiz verbringen. 

FÜR WEN GELTEN DIE REGELN?

Diese Regeln gelten für alle Grenzgänger:innen die sich zwischen den Staaten bewegen, die das Abkommen unterzeichnet haben. Wir Grenzgänger:innen mit Wohnsitz in Deutschland und einem Arbeitgeber in der Schweiz sind also betroffen. Außerdem kommt es noch auf die Staatsangehörigkeit an. Hast du die Staatsbürgerschaft eines der Länder die unterzeichnet haben, dann gelten die Regelungen auch für dich. Eine Liste der Staaten die bei dem Abkommen mit machen findest du hier.

GIBT ES AUSNAHMEN?

Natürlich gibt es die.
Das Abkommen gilt in folgenden Fällen nicht:

  • Wenn du neben dem Homeoffice noch andere Tätigkeiten in Deutschland ausübst (z.B. Kundenbesuche).
  • Wenn du neben deinem Homeoffice noch in einem anderen EU/EFTA-Staat (nicht Deutschland) arbeitest.
  • Wenn du selbstständig bist.

Trifft etwas davon auf dich zu oder bist du unsicher? Dann wende dich am besten direkt an deinen Arbeitgeber und frage ganz konkret nach, welche Regelungen in deinem Fall jetzt gelten.

GIBT ES DIE MÖGLICHKEIT AUCH WEITERHIN 100% IM HOMEOFFICE ZU ARBEITEN?

Auch das ist in bestimmten Fällen möglich. Du kannst mit deinem Arbeitgeber vereinbaren, dass du vorübergehend zu 100 % von zu Hause aus arbeiten kannst. Das ist z.B. erlaubt, wenn das Büro renoviert wird, wenn es gesundheitliche/medizinische Gründe gibt oder wenn du für eine gewisse Zeit von einem anderen Ort aus arbeiten möchtest (Workation). Das darf aber insgesamt nicht länger als 24 Monate dauern und kann danach auch nicht verlängert werden.
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Muss ich etwas tun?

Du musst erst einmal nichts tun! Aber dein Arbeitgeber muss etwas tun. Und zwar dann, wenn du mehr als 25% im Homeoffice arbeiten möchtest. Wenn du also zwischen 25% und 50% im Homeoffice arbeiten möchtest, brauchst du die sogenannte A1-Bescheinigung. Diese muss dein Arbeitgeber für dich bei der AHV- Ausgleichskasse beantragen.
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Fazit

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