Was muss ich als Grenzgänger:in bei einer Entnahme aus der Pensionskasse für Wohneigentum beachten?
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- Josephine
Das Wichtigste in Kürze
Voraussetzungen für eine Entnahme
Um vorzeitig Geld aus der Pensionskasse für Wohneigentum beziehen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Als Grenzgänger:in weichen diese Bedingungen etwas von denjenigen ab, die in der Schweiz wohnen und dort ihr Eigenheim erwerben wollen. Im Allgemeinen kannst du das Geld für folgende Zwecke beziehen:
- Für den Bau eines Hauses
- Für den Kauf einer Wohnung
- Für die Amortisation einer Hypothek (also der Rückzahlung des Kredits)
- Wenn du dich an einer Baugenossenschaft beteiligen möchtest.
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass du selbst in dem Objekt wohnst, das du mit dem Geld finanzieren willst. Es handelt sich also um Eigenbedarf. Außerdem muss dein Name im Grundbuch eingetragen sein und es muss dein Hauptwohnsitz sein. Wenn du zum Zeitpunkt der Entnahme 50 Jahre oder älter bist, gelten noch etwas andere Bestimmungen. In diesem Fall wendest du dich am besten direkt an deine Pensionskasse. Sie wird dir ein Angebot machen, aus dem hervorgeht, wie viel du aus der Pensionskasse entnehmen kannst.
Bist du verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, dann muss auch dein:e Partner:in mit dem Vorbezug aus der PK einverstanden sein und hierfür unterzeichnen.
Übrigens: Liegt das Geld aus der 2. Säule nicht mehr bei einer Pensionskasse, sondern bereits als Freizügigkeitsleistung auf einem Konto oder in einem Depot, verlangt die Bank oft noch Gebühren für den Bezug. Diese können mehrere hundert Franken betragen. Erkundige dich in diesem Fall unbedingt vorab bei der entsprechenden Institution.
Steuerliche Behandlung der Entnahme
Und da sind wir bereits beim nächsten wichtigen Punkt angelangt: du musst zunächst einmal in beiden Staaten Steuern bezahlen. In der Schweiz wird die Quellensteuer fällig – und die ist kantonsabhängig. Du bekommst nach der Auszahlung irgendwann eine Rechnung von der Schweizer Steuerbehörde und die musst du erst einmal bezahlen. Du kannst diesen Betrag aber zurückfordern, sobald du in Deutschland Steuern bezahlt hast. Das musst du natürlich beantragen und nachweisen.
In Deutschland hängt die steuerliche Belastung nun davon ab, wie hoch der Betrag ist der aus dem obligatorischen Anteil deiner Pensionskassenbeiträge stammt und wie hoch der Betrag aus dem überobligatorischen Teil ist. Denn beide Teile werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Um den Überblick zu behalten, wird das Ganze später noch einmal übersichtlich in einer Tabelle dargestellt.
Die Besteuerung des obligatorischen Teils
Die Besteuerung des überobligatorischen Teils
Der überobligatorische Teil deiner Pensionskasse besteht aus Beiträgen, die du und dein Arbeitgeber freiwillig geleistet haben. Der deutsche Staat behandelt diesen Betrag daher steuerlich wie eine private Rentenversicherung. Nun kommt es darauf an, ob du vor oder nach 2005 in eine Schweizer Pensionskasse eingetreten bist. Wenn du vor dem 1.1.2005 beigetreten bist, ist die Auszahlung des überobligatorischen Teils noch vollständig steuerfrei. Bist du ab dem 1.1.2005 eingetreten, dann gibt es 2 verschiedene Szenarien: Bist du zum Zeitpunkt der Auszahlung mehr als 12 Jahre bei deiner Pensionskasse und älter als 62 Jahre*, dann wird die Hälfte deiner Erträge (also Auszahlungsbetrag – Einzahlungsbetrag = Erträge) mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert. Das nennt man Halbeinkünfteverfahren. Treffen diese Voraussetzungen auf dich nicht zu, d.h. bist du bei der Auszahlung jünger als 62 Jahre oder warst du noch keine 12 Jahre in einer Pensionskasse, dann unterliegen die Erträge (also Auszahlungsbetrag – Einzahlungsbetrag = Erträge) der Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer). Es sei denn, dein persönlicher Steuersatz ist niedriger als die 25%, dann kannst du eine sogenannte Günstigerprüfung durchführen lassen. Keine Sorge, wir zeigen dir das Ganze noch einmal anschaulich in einer Tabelle – sonst blickt ja keiner durch.
Auswirkungen der Entnahme
Die Kürzung deiner Rente:
Kürzung deiner anderen Versicherungsleistungen:
Ablauf der Auszahlung
Wie dieser Bezug konkret abläuft, hängt ein wenig von den Bestimmungen deiner Pensionskasse ab. Im Großen und Ganzen kannst du aber mit folgendem Ablauf rechnen:
In einem ersten Schritt kontaktierst du deine Pensionskasse und informierst sie über dein Vorhaben. Die Pensionskasse macht dir dann eine Offerte und zeigt dir auf, wie hoch deine Auszahlung sein kann etc. Mit der Offerte erhältst du in den meisten Fällen auch das Antragsformular. Dort steht auch, welche Unterlagen du einreichen musst (z.B. Kaufvorvertrag, Kreditvertrag, Nachweise der Bank usw.). Dieses Formular musst du ausfüllen und dann zu deiner Bank bringen, bei der du den Kredit aufnehmen oder über die du den Kauf abwickeln willst. Auch die Bank muss noch einige Angaben machen. Wenn alles fertig ist, schickt die Bank das Formular direkt an deine Pensionskasse. Gleichzeitig eröffnet deine Bank ein sogenanntes Sperrkonto, auf welches die Pensionskasse das Geld überweist. Auf dieses Konto hast du keinen direkten Zugriff und deine Bank hat hier das Kontrollrecht. Damit soll sichergestellt werden, dass dein Geld nicht zweckentfremdet wird. Laut Gesetz hat deine Pensionskasse übrigens bis zu 6 Monate Zeit, dein Geld zu überweisen. Meistens geht es aber viel schneller.
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